Speisekarte gesetzliche Vorgaben & weitere Gastronomie Anforderungen

Gastronomie Anforderungen an Website, Onlineshop & Speisekarte

Vollständiges Impressum

Die vollständigen Impressums- und Inhaberangaben müssen nicht nur auf der eigenen Website und/oder dem Webshop verzeichnet sein – auch auf deiner Speisekarte ist dies laut § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG unabdingbar.

Welche Inhalte muss ein vollständiges Impressum haben?

  • Anschrift des Unternehmens

  • Kontaktmöglichkeit wie Telefonnummer

  • Rechtsform des Unternehmens

  • Registereintrag (+ USt-ID)

  • Angaben zum Inhaber (ausgeschriebener Vor- und Zuname)

Auf deiner Website und in deinem Onlineshop sind (zusätzlich) folgende Angaben zu treffen:

  • Angabe und Verlinkung der Aufsichtsbehörde

  • Ein Link auf die Streitschlichtungsplattform der EU

Die Erstellung eines vollständigen Impressums kann Schwierigkeiten bereiten. Bitte im Zweifel einen Anwalt darum, die Impressumsangaben zu kontrollieren. Aber auch die Website eRecht24 gibt hilfreiche Informationen und Vorlagen, wie z.B. den Impressum-Generator.

Datenschutzerklärung

Mindestens genauso wichtig wie die vollständige Impressumsangabe ist – zumindest in Online-Medien – die Datenschutzerklärung. In Offline-Medien reicht laut aktuellem Stand ein Verweis auf den Link zur Datenschutzerklärung. Die Datenschutzerklärung dient dazu, Verbraucher – also Gäste deiner Website / oder deines Restaurant Webshopsdarüber aufzuklären, ob, inwieweit und zu welchem Zweck ihre personenbezogenen Daten erhoben und gespeichert werden.

Diese Informationen können besonders beim Betrieb eines Onlineshops sehr ausführlich sein. Denn aufgrund von Bestellabschlüssen, Zusammenarbeit mit Zahlungsanbietern und Newsletterdiensten und der Nutzung von Analysetools kommen hier bereits sehr viele Informationen zustande, die vom Nutzer gespeichert werden und über die er – vor Nutzung der Seite – aufgeklärt werden muss (bspw. durch sogenannte Cookie-Blocker).

Nutze daher unbedingt rechtliche Unterstützung, um eine korrekte Datenschutzerklärung zu erstellen. Hinweise zu den verwendeten Schnittstellen oder Analysetools geben wir dir gern. Die Angabe von Impressum und Datenschutz bilden nur die Grundlage der rechtlichen Anforderungen an die Gastronomie und sind für alle Betreiber einer Website oder eines Shops gleich. Kommen wir aber nun dazu, was du als Anbieter von Speisen und Getränken noch zusätzlich beachten musst.

Speisekarte gesetzliche Vorgaben & Kennzeichnung von Zusatzstoffen

Als Zusatzstoffe werden alle Stoffe bezeichnet, die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen zugesetzt werden. Wichtig ist daher die Abgrenzung zu Zutaten. Zu den kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffen in Lebensmitteln gehören vor allem Konservierungsstoffe, Phosphat, Schwefel, Chinin, Farbstoffe, Süßungsmittel, Geschmacksverstärker oder Koffein.

Die Zusatzstoffe eines Produktes müssen nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) direkt an der Produktbezeichnung z.B. in Form eines Kürzels (hochgestellt) stehen – und das sowohl auf gedruckten Speisekarten oder Flyern, als auch im eigenen Restaurant Onlineshop.

Am 08.06.2021 ist die Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe in Kraft getreten. Die Neuordnung schafft Klarheit bei der Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen. 

Der Geltungsbereich bezieht sich auf nicht vorverpackte Lebensmittel, die nach § 5 Abs. 1 der Verordnung nur dann an Verbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden dürfen, wenn die, bei ihrer Herstellung verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe, entsprechend gekennzeichnet werden.

Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln muss die Kennzeichnung direkt auf der Angebotsseite erfolgen und zwar in der Regel, d.h. wenn genügend Platz vorhanden ist, ausgeschrieben. Zudem ist dem Zusatzstoff das Wort „mit“ voranzustellen. Zusatzstoffe müssen noch einmal ausführlich in den Produktinformationen aufgeschlüsselt und ausgewiesen werden.

Ausweisung von Allergenen

Genauso wie Zusatzstoffe müssen die 14 häufigsten Allergene ausgewiesen werden. Dies sollte folgendermaßen geschehen: bei nicht vorverpackten Lebensmitteln muss zwingend das Wort „enthält“ vorangestellt werden, wie z.B. «enthält glutenhaltiges Getreide». Ferner muss bei Gluten und Schalenfrüchten hinter dem Oberbegriff zwingend der konkrete allergieauslösende Stoff angegeben werden.

Das bedeutet, dass bei Produkten mit Gluten ein Hinweis auf Weizen oder Gerste etc. erfolgen muss. Bei Schalenfrüchten muss ein Hinweis auf Haselnuss, Mandel, Walnuss, etc. ergänzt werden. Zudem muss bei Verwendung von Dinkel darauf geachtet werden, dass dieser korrekt als Weizen gekennzeichnet wird. Informationen zur Allergenkennzeichnung findest du unter anderem beim Lebensmittelverband Deutschland.

Nährwertkennzeichnung

Seit einiger Zeit muss EU-weit der Brennwert von Produkten, ebenso wie sechs Nährstoffe – die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz – angegeben werden. Und dies in einer ganz bestimmten Reihenfolge. Wichtig ist hierbei nicht nur die tabellarische Form, sondern auch die Angaben pro 100g bzw. pro 100ml – damit Lebensmittel miteinander vergleichbar bleiben. Die Angaben pro Portion erfolgen – zumindest nach aktuellem Stand – auf freiwilliger Basis. Verkaufst du vorgefertigte Produkte, wie z.B. Eiscreme, musst du zudem noch Auskunft über Zutaten und Hersteller geben.

Grundpreisangaben, Pfand & Alkoholgehalt

Gerade beim Verkauf von vorgefertigten Produkten, wie Eis oder Getränken, sind einige Zusatzangaben zu beachten. So müssen Speise- und Getränkekarte gesetzliche Vorgaben berücksichtigen und Grundpreise, Endpreise, Nettofüllmenge, Alkoholgehalt und Warnhinweise immer sichtbar zeigen. Warnhinweise beinhalten beispielsweise den Alkoholgehalt oder erhöhten Koffeingehalt eines Getränkes. Der Grundpreis ist der Preis pro 100 g/ml bzw. 1 kg/l. Ziel der Angabe ist die Möglichkeit zum Preisvergleich, unabhängig von der angebotenen Menge. Diese muss in direkter Nähe zum Endpreis des Produktes stehen. Der Pfandbetrag sollte in den Endpreis eines Produkts einberechnet werden. Aber er muss unabhängig davon noch einmal mit dem Vermerk „inklusive“ oder „inkl.“ in direkter Nähe zum Gesamtpreis einzeln dargestellt werden.

Die hier gezeigten Anforderungen dienen nur der Information und ersetzen keine rechtliche Beratung. Wenn du Hilfe bei der Pflege der rechtlichen Anpassungen benötigst, unterstützt dich unser Support-Team gerne.

Hilfreiche Links:

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